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Vaping & Jugendschutz: Ab welchem Alter erlaubt?

Michael
Rezension von: Michael

Ein Blick auf die Altersgrenzen für E-Zigaretten und die Regeln für das Dampfen im öffentlichen Raum lohnt sich – nicht nur für Eltern und Lehrkräfte, sondern auch für volljährige Konsumentinnen und Konsumenten, die Ärger mit Behörden vermeiden möchten. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) regeln sehr klar, wer E-Zigaretten kaufen darf, wo gedampft werden kann und welche Pflichten Händler haben. Dieser Leitfaden bündelt die wichtigsten Punkte, erklärt typische Missverständnisse und zeigt anhand praktischer Beispiele, wie verantwortungsvolles Vapen in Deutschland aussieht.

1. Ab welchem Alter ist Vaping in Deutschland erlaubt?

1.1 Gesetzliche Grundlage: Jugendschutzgesetz

Das deutsche Jugendschutzgesetz stellt E-Zigaretten und Zubehör klassischen Tabakwaren weitgehend gleich. Nach § 10 JuSchG (sinngemäß) dürfen E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids – unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nikotinfrei sind – weder an Kinder noch an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Ebenso ist Jugendlichen unter 18 Jahren der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt.

Wichtig ist die Einordnung als „verwandtes Erzeugnis“ zu Tabak. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch nikotinfreie E-Zigaretten Gewöhnungseffekte erzeugen können und als Einstiegsprodukt dienen können. Daher gelten dieselben Altersgrenzen für nikotinhaltige und nikotinfreie Varianten. Ob eine Einweg-E-Zigarette mit 20 mg/ml Nikotin (Nikotin-Salz) oder ein komplett nikotinfreies Produkt genutzt werden soll, spielt für die Altersgrenze keine Rolle.

1.2 Nikotin vs. nikotinfrei: Warum die Altersgrenze immer 18 ist

Viele Nutzer nehmen an, dass nikotinfreie E-Zigaretten rechtlich wie „Aroma-Gadgets“ behandelt werden. Das ist ein häufiger Irrtum. Entscheidend ist die Einordnung als Tabakerzeugnis oder verwandtes Produkt im Sinne des TabakerzG, nicht der Nikotingehalt. Einweggeräte wie die ELFBAR 800 Blueberry (nikotinfrei) oder die ELFBAR 800 Blue Razz Lemonade (nikotinfrei) sind damit ebenso erst ab 18 Jahren erhältlich wie die nikotinhaltigen Varianten.

Händler müssen daher alle E-Zigaretten-Produkte – einschließlich nikotinfreier Pods und Disposables – konsequent als „18+“ führen. In der Praxis bedeutet das: Alterskontrolle an der Kasse, in Online-Shops und bei der Auslieferung. Aus Sicht des Jugendschutzes ist es sogar sinnvoll, nikotinfreie Modelle aktiv als Option für bereits volljährige Nutzer hervorzuheben, statt sie als „harmlos“ für Jüngere misszuverstehen.

1.3 Praxisbeispiele aus dem Handel

Erfahrene Händler berichten, dass die meisten Beanstandungen durch Behörden nicht daher kommen, dass Personen unter 18 mit E-Zigaretten im öffentlichen Raum angetroffen werden, sondern aus Fehlern im Verkaufsvorgang. Typische Situationen:

  • Ein 17-Jähriger mit „erwachsenem Erscheinungsbild“ erhält ohne Ausweisprüfung eine Einweg-E-Zigarette.
  • Die Kassiererin verwechselt nikotinfreie und nikotinhaltige Varianten, weil Regal und Kassensystem nicht klar genug unterscheiden.
  • Online-Bestellungen werden ohne zusätzliche Altersprüfung beim Paketempfang ausgeliefert.

Aus der Praxis hat sich ein einfacher Grundsatz bewährt: „Im Zweifel nicht verkaufen.“ Ergänzend hilft eine kurze Dokumentation von verweigerten Verkäufen (Zeit, Filiale, Initialen der Mitarbeitenden), um bei Rückfragen von Behörden zeigen zu können, dass Jugendschutz ernst genommen wird.

2. Alterskontrolle: So stellen Händler und Online-Shops Konformität sicher

2.1 Vor-Ort-Verkauf: Der „ID-Check“ als kritischer Moment

Im stationären Handel ist der Moment an der Kasse der größte Risikofaktor. Hier passieren die meisten Verstöße, weil Personal das Alter anhand des Aussehens schätzt. Ein systematischer Ansatz reduziert Fehler deutlich:

  1. Klare interne Regel: Ausweisabfrage bei allen, die unter 25 aussehen.
  2. Immer ID verlangen, wenn Zweifel bestehen – unabhängig davon, wie klein die vermeintliche Bestellung ist.
  3. Dokumentation auffälliger Fälle (Abbruch des Verkaufs, aggressive Reaktion) in einem kurzen Kassenjournal.

Eine einfache Routine wirkt erfahrungsgemäß sehr effektiv:

  • Ausweis in die Hand nehmen, nicht nur „aus der Entfernung ansehen“.
  • Geburtsdatum und Ausweisgültigkeit überprüfen.
  • Name auf EC-/Kreditkarte mit dem Ausweis abgleichen (wenn Kartenzahlung erfolgt).

Diese Schritte kosten im Alltag selten mehr als 15–20 Sekunden, reduzieren aber die Quote problematischer Verkäufe nach Erfahrung vieler Händler um deutlich mehr als 50 %.

2.2 Online-Shops: Zwei-Stufen-Modell für Jugendschutz

Im E-Commerce ist klar: Ein einfaches „Klick-Altersfeld“ beim Betreten der Webseite reicht rechtlich und praktisch nicht aus. Bewährt hat sich ein zweistufiges Modell:

  • Stufe 1: Altersabfrage / Altersverifikation im Shop.
    • Altersgating (z. B. Checkbox „Ich bin mindestens 18 Jahre alt“).
    • Noch wirksamer: Identitätsprüfung über externe Dienstleister oder Video-Ident.
  • Stufe 2: Altersprüfung bei Lieferung.
    • Versand mit Diensten wie dem DHL Ident-Check, bei dem Zusteller Ausweis und Identität kontrollieren und nur an Volljährige persönlich übergeben.

Laut den Servicebedingungen des DHL Ident-Check umfasst dieser Service sowohl eine Altersprüfung (z. B. „über 18“) als auch eine Identitätsprüfung (Namensabgleich mit dem Versandlabel). Das schützt effektiv vor Bestellungen, die auf den Namen der Eltern laufen, aber von Minderjährigen entgegengenommen werden sollen.

2.3 Klarer Umgang mit Nikotin- und Nikotinfrei-Varianten

Ein unterschätztes Risiko entsteht, wenn nikotinfreie und nikotinhaltige Varianten derselben Sorte falsch einsortiert oder falsch versendet werden. Aus der Praxis:

  • Falsches Regal-Label führt dazu, dass ein nikotinfreies Produkt an der Kasse als nikotinhaltig gescannt wird – oder umgekehrt.
  • Im Lager liegen Produkte mit und ohne Nikotin im selben Fach, es wird zur falschen Variante gegriffen.

Ein wirksamer Ansatz ist die klare Trennung nach Nikotingehalt:

  • Getrennte Regalfächer oder Boxen für „0 mg/ml“ und „20 mg/ml“.
  • Farbliche oder symbolische Kennzeichnung im Lager (z. B. Blau für nikotinfrei, Rot für nikotinhaltig).
  • Deutliche Filter in Online-Shops („nikotinfrei“ vs. „mit Nikotin“), damit erwachsene Nutzer bewusst die passende Variante wählen.

Produkte wie die ELFBAR 800 Blue Razz Lemonade (nikotinfrei) lassen sich so als attraktive Option für erwachsene Nutzer platzieren, ohne dass Jugendliche durch unklare Darstellung angezogen werden.

3. Rechtlicher Rahmen: TabakerzG, EU-TPD und Steuerrecht

3.1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und EU-Tabakprodukt­richtlinie (TPD)

Das deutsche Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) setzt vor allem die Vorgaben der europäischen Tabakprodukt­richtlinie (TPD) um. Für E-Zigaretten relevant sind insbesondere:

  • Maximale Tankgröße: Nach § 14 TabakerzG dürfen nachfüllbare Tanks maximal 2 ml fassen.
  • Nikotinobergrenze: Die TPD legt einen Höchstwert von 20 mg/ml Nikotin fest, den auch das TabakerzG übernimmt.
  • Verbot bestimmte Inhaltsstoffe: Aromastoffe, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind (z. B. Diacetyl), sind untersagt.
  • Werbe- und Abgabebeschränkungen: Keine kostenlose Abgabe und strenge Vorgaben für Werbung.

Die EU-TPD formuliert diese Grenzen, um ein Mindestmaß an Verbraucherschutz in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Für Konsumenten bedeutet das: Produkte, die z. B. mit „5.000 Zügen“ und sehr großen Füllmengen beworben werden, sind in Deutschland nicht zulässig. Solche Geräte stammen häufig aus nicht regulierten Märkten und erfüllen weder die Tankvolumen- noch die Kennzeichnungsanforderungen.

3.2 Steuerrecht: Warum reguläre Produkte mehr kosten

Das Tabaksteuergesetz (TabakStG) sieht für Flüssigkeiten in E-Zigaretten einen eigenen Steuersatz vor, der stufenweise steigt. Der Basiswert liegt bei 0,16 €/ml und erhöht sich in mehreren Stufen auf 0,32 €/ml. Diese Steuer wird auf das Liquidvolumen erhoben – unabhängig vom Nikotingehalt.

In der Praxis heißt das: Ein 2-ml-Disposable mit 20 mg/ml Nikotin trägt dieselbe Steuerlast wie ein 2-ml-Produkt ohne Nikotin. Auf dem Endpreis macht diese Steuer je nach Produkt zwischen 20 % und 35 % aus. Legale Produkte sind dadurch deutlich teurer als unversteuerte Ware, die z. B. ohne Steuerzeichen aus dem Ausland eingeführt wird.

Die Zollverwaltung weist auf zoll.de darauf hin, dass für E-Zigaretten aus Drittländern, die über Reisefreimengen hinausgehen, Einfuhrabgaben inklusive Tabaksteuer fällig werden. Wer größere Mengen unversteuerte Ware einführt oder verkauft, riskiert Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

3.3 Produktkonformität und Entsorgung

Neben Jugendschutz und Steuern spielen Umweltaspekte eine wichtige Rolle. Hersteller und Inverkehrbringer von E-Zigaretten mit fest eingebauten Akkus müssen im Register der Stiftung EAR gelistet sein. Über dieses Register lässt sich prüfen, ob ein Anbieter für Elektroaltgeräte (WEEE) registriert ist und Rücknahmepflichten erfüllt.

Zusätzlich regelt das Batteriegesetz (BattG), dass Händler Altbatterien zurücknehmen müssen. Für Nutzer bedeutet das: Einweg-E-Zigaretten gehören nicht in den Restmüll, sondern in die dafür vorgesehenen Sammelstellen oder zurück an den Handel. So werden sowohl Umweltauflagen als auch Sicherheitsanforderungen erfüllt.

4. Jugendschutz im öffentlichen Raum: Wo ist Dampfen erlaubt – und wo nicht?

4.1 E-Zigaretten und Nichtraucherschutzgesetze

Auf Bundesebene sind E-Zigaretten in vielen Nichtraucherschutzgesetzen nicht explizit mit erfasst; die Details liegen bei den Ländern. Einige Bundesländer stellen E-Zigaretten im Nichtraucherschutz dem Tabakrauchen gleich, andere regulieren sie separat. In der Praxis haben sich folgende Grundlinien etabliert:

  • Öffentliche Verkehrsmittel und Bahnhöfe: Die meisten Verkehrsunternehmen verbieten das Dampfen in Zügen, Bussen und Innenbereichen von Bahnhöfen vertraglich in ihren Beförderungsbedingungen. Ein Überblick zu den Regeln in Bus und Bahn findet sich im Artikel „Dampfen in Bus & Bahn: Was ist in Deutschland erlaubt?“.
  • Arbeitsplatz: Arbeitgeber dürfen das Dampfen in Betriebsordnungen regeln. Häufig werden separate Bereiche geschaffen, ähnlich wie Raucherzonen. Details dazu erläutert der Beitrag „Dampfen am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten für Vaper“.
  • Gastronomie und öffentliche Einrichtungen: Viele Betreiber fassen E-Zigaretten aus Gründen der Vereinheitlichung wie Tabakrauch auf und untersagen das Dampfen in Innenräumen.

Entscheidend ist: Auch wenn E-Zigaretten rechtlich nicht immer eins zu eins wie klassische Zigaretten behandelt werden, können Betreiber und Arbeitgeber Hausrecht ausüben und Dampfen einschränken oder untersagen.

Auch für Volljährige gelten beim Dampfen in der Gastronomie bestimmte Einschränkungen.

4.2 Jugendschutz in Schulen, Vereinen und Freizeitangeboten

In Schulen, Jugendzentren, Sportvereinen und vergleichbaren Einrichtungen gilt in der Regel ein absolutes Tabak- und Vape-Verbot – sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte innerhalb des Schulgeländes. Hintergrund ist der klare Präventionsauftrag gegenüber Minderjährigen.

Die DEBRA-Studie zeigt, dass E-Zigaretten in Deutschland überwiegend von erwachsenen Rauchenden genutzt werden, die ihre Tabakmenge reduzieren oder ganz aussteigen wollen. Gleichzeitig ist jeder frühzeitige Kontakt Jugendlicher mit Nikotin oder Rituale, die dem Rauchen ähneln, ein Risiko für spätere Abhängigkeit. Daher verfolgen Schulen und Vereine meist eine Null-Toleranz-Politik – auch auf Ausflügen oder bei Trainingslagern.

4.3 Praxis-Tipp: Vaping-Zonen sinnvoll gestalten

Unternehmen und Veranstalter, die Vaping bewusst zulassen möchten, fahren erfahrungsgemäß am besten mit klar definierten Zonen. Bewährt haben sich unter anderem:

  • Deutlich gekennzeichnete Bereiche, z. B. im Außenbereich oder in gut belüfteten Zonen.
  • Ein Mindestabstand von mindestens 2 Metern zu Eingängen und stark frequentierten Wegen.
  • Kein Dampfen in unmittelbarer Nähe von Kinderbereichen, Spielplätzen oder Schulwegen.

Wird das Personal gezielt informiert – etwa im Rahmen einer kurzen Einweisung – sinkt die Zahl von Konflikten mit Gästen spürbar. Statt einzelne Situationen ad hoc zu klären, verweisen Mitarbeitende auf eine einfache, überall sichtbare Regel („Vaping nur in Zone X erlaubt“).

Neben rechtlichen Fragen ist die Technik entscheidend, um Dry Hits zu vermeiden.

5. Gesundheitliche Einordnung und Mythen rund um Jugendschutz

5.1 Risikoabwägung: E-Zigaretten vs. Tabakzigaretten

Für erwachsene Rauchende ist vor allem die Frage relevant, wie das Risiko von E-Zigaretten im Vergleich zu klassischen Zigaretten zu bewerten ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) betont in seinen Stellungnahmen zu E-Zigaretten, dass das gesundheitliche Gefährdungspotenzial von E-Zigaretten deutlich geringer ist als das von Tabakrauch, gleichzeitig aber „nicht als unbedenklich“ gilt. Laut BfR entstehen beim Verdampfen erheblich weniger Verbrennungsprodukte – genau diese Verbrennungsprodukte sind bei Tabakrauch maßgeblich für Krebs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen verantwortlich.

Auf der anderen Seite weist das BfR ausdrücklich darauf hin, dass Nikotin ein pharmakologisch aktiver Stoff ist, der das Herz-Kreislauf-System beeinflusst und für Jugendliche und Schwangere besonders kritisch ist. Für den Jugendschutz heißt das: Auch wenn E-Zigaretten für bereits rauchende Erwachsene eine weniger schädliche Alternative sein können, sollten Jugendliche gar nicht erst damit beginnen – auch nicht mit nikotinfreien Varianten.

5.2 E-Zigaretten als Hilfsmittel zur Tabakentwöhnung

Die Cochrane Collaboration hat in einer systematischen Übersichtsarbeit in der Cochrane Library gezeigt, dass E-Zigaretten mit Nikotin Erwachsenen beim Rauchstopp helfen können und dabei in Studien teilweise erfolgreicher waren als klassische Nikotinersatztherapien wie Pflaster oder Kaugummis. Die Datengrundlage stammt zum Großteil aus randomisierten kontrollierten Studien mit erwachsenen, langjährigen Rauchenden.

Wichtig für die Einordnung: Diese Ergebnisse betreffen ausschließlich Erwachsene, die zuvor regelmäßig Tabakrauch konsumiert haben. Für Nichtraucherinnen und Nichtraucher – insbesondere für Jugendliche – gibt es keinen Nutzen, der das Risiko rechtfertigen würde. Genau aus diesem Grund setzen Gesetzgeber auf strengen Jugendschutz, lassen aber gleichzeitig regulierte Produkte für erwachsene Raucher am Markt zu.

5.3 Häufiger Mythos: „Im Freien ist Dampfen überall erlaubt“

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass im Freien immer und überall gedampft werden darf, solange kein ausdrückliches Rauchverbot besteht. In der Praxis sehen erfahrene Händler und Nutzer regelmäßig Konflikte vor:

  • Auf Bahnsteigen mit Teilüberdachung, an denen die Bahnunternehmen das Dampfen vollständig untersagen.
  • In Warteschlangen vor Clubs oder Stadien, die über Hausrecht ein allgemeines Rauch- und Dampfverbot aussprechen.
  • Auf Außenterrassen von Restaurants, deren Betreiber einheitlich rauchfreie Zonen schaffen möchten.

Rechtlich kommt es darauf an, ob der jeweilige Ort öffentlich zugänglich ist und ob ein Betreiber sein Hausrecht nutzt. Ein Blick auf Hinweisschilder, AGB oder Beförderungsbedingungen ist daher immer sinnvoll. Der sicherste Weg: Im Zweifel kurz nachfragen oder auf ausgewiesene Bereiche ausweichen.

6. Entscheidungs- und Praxisleitfaden für verantwortliches Vaping

6.1 Schneller Überblick: Was ist für wen erlaubt?

Die folgende Tabelle fasst zentrale Punkte zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, gibt aber eine strukturierte Orientierung für typische Alltagssituationen.

Person / Situation Kauf von E-Zigaretten Dampfen in der Öffentlichkeit Hinweise
Unter 18 Jahre Nicht erlaubt Nicht erlaubt (öffentlich) Gilt für nikotinfrei und nikotinhaltig
18+ Raucher (Nikotin-Umstieg) Erlaubt (reguläre Produkte) Erlaubt, sofern keine Hausordnung dagegenspricht Jugendschutz trotzdem beachten, Vorbildfunktion
18+ Nichtraucher Erlaubt, aber nicht empfohlen Erlaubt, sofern keine Hausordnung dagegenspricht Medizinisch kein Nutzen, nur Risiken
Dampfen in Zug/Bus Kauf irrelevant Meist untersagt in Beförderungsbedingungen Regeln des Anbieters prüfen
Dampfen im Büro Kauf irrelevant Vom Arbeitgeber abhängig Betriebsordnung lesen
Dampfen in Schule / Jugendzentrum Nicht erlaubt Nicht erlaubt Präventionsauftrag

6.2 Checkliste für Händler: Rechtssicher verkaufen

Für stationäre und Online-Händler hat sich unter Compliance-Verantwortlichen folgende Checkliste bewährt:

  1. Jugendschutzkonzept schriftlich festhalten (inkl. Verantwortliche, Schulungsplan, Prüfprozesse).
  2. Regelmäßige Schulung des Personals zum Jugendschutz, mindestens halbjährlich.
  3. Klare ID-Check-Routine an der Kasse („unter 25 = Ausweis zeigen“).
  4. Systematische Unterscheidung von Nikotin-/Nikotinfrei-Produkten in Lager, Shop und Kasse.
  5. Zwei-Stufen-Altersverifikation online: Altersprüfung im Shop + ID-Prüfung bei Zustellung (z. B. DHL Ident-Check).
  6. Keine Gratisproben oder „2-für-1“-Aktionen mit Abgabe an die Öffentlichkeit, im Einklang mit dem TabakerzG.
  7. Dokumentation von verweigerten Verkäufen zur Absicherung gegenüber Behörden.

Händler, die diese Punkte konsequent umsetzen, berichten erfahrungsgemäß von deutlich weniger Beanstandungen bei Kontrollen und gleichzeitig einem professionelleren Auftreten gegenüber Kundinnen und Kunden.

6.3 Entscheidungsbaum für Nutzer: Darf ich hier dampfen?

Ein einfacher mentaler Entscheidungsbaum hilft, in Alltagssituationen schnell zu einer rechtssicheren und konfliktarmen Entscheidung zu kommen:

  1. Bin ich 18 oder älter?
    • Nein → Nicht dampfen, keine E-Zigaretten kaufen.
    • Ja → weiter zu 2.
  2. Bin ich in einem geschlossenen Raum (Zug, Büro, Restaurant, Behörde)?
    • Ja → Hausordnung / Aushänge prüfen. Wenn nichts ersichtlich, nachfragen.
    • Nein → weiter zu 3.
  3. Ist der Ort privat (z. B. Wohnung) oder öffentlich zugänglich (z. B. Bahnhofsvorplatz, Stadiongelände)?
    • Privat → Mitbewohner / Vermieter und Rücksichtnahme beachten.
    • Öffentlich → Aushänge, lokale Regeln oder kommunale Verordnungen prüfen.
  4. Sind Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer Nähe?
    • Ja → Abstand vergrößern oder ganz auf das Dampfen verzichten.
    • Nein → Dampfen ist meist möglich, wenn keine Verbotsregel besteht.

Diese vier Fragen decken den Großteil der typischen Alltagssituationen ab und helfen, Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden.

Wichtige Erkenntnisse für verantwortungsvolles Vaping

  • In Deutschland gilt konsequent: E-Zigaretten – mit und ohne Nikotin – sind erst ab 18 Jahren erlaubt.
  • Das Jugendschutzgesetz, das TabakerzG und die EU-TPD setzen den Rahmen für zugelassene Produkte, Inhaltsstoffe und Werbung.
  • Steuerrechtlich werden E-Liquids nach dem TabakStG erfasst – das erklärt, warum reguläre Produkte teurer sind als unversteuerte Ware.
  • Studien wie die DEBRA-Studie, Bewertungen des BfR und Übersichten in der Cochrane Library zeigen: Für erwachsene Rauchende können regulierte E-Zigaretten eine weniger schädliche Option sein, für Jugendliche sind sie aber klar abzulehnen.
  • Im öffentlichen Raum entscheiden neben gesetzlichen Vorschriften vor allem Hausrecht, Rücksichtnahme und klar gekennzeichnete Vaping-Zonen darüber, ob Dampfen akzeptiert ist.

Hinweis / Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken zu rechtlichen Rahmenbedingungen und gesundheitlichen Einschätzungen rund um E-Zigaretten in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und keine medizinische Beratung. Gesetzeslagen können sich ändern, und ihre Auslegung hängt vom Einzelfall ab. Bei konkreten rechtlichen Fragen sollten Sie eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt konsultieren. Bei gesundheitlichen Fragen, insbesondere bei bestehenden Erkrankungen, wenden Sie sich bitte an eine Ärztin oder einen Arzt.

Michael

Rezension von: Michael

Hallo! Ich bin Michael vom offiziellen ELFBAR Germany Team.
Als leidenschaftlicher Vaper und ehemaliger Raucher kenne ich die Herausforderungen des Umstiegs aus eigener Erfahrung.
Hier im Blog teile ich praktische Tipps, beantworte eure Fragen und halte euch über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden.
Gemeinsam machen wir Vaping einfach und verständlich!

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